Gehsteigpflege

Die Eigentümer von Liegenschaften im gesamten Stadtgebiet sind laut § 93 Straßenverkehrsordnung zur Pflege der vorbeiführenden Gehsteige und Gehwege verpflichtet.

Diese umfasst:

  • Säuberung von Verunreinigungen
  • Schneeräumung
  • Streuung bei Schnee und Glatteis
  • Entfernung von Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern.

Ausgenommen davon sind nur unverbaute Grundstücke, die im Rahmen einer Land- oder Forstwirtschaft genutzt werden.

Im Zuge dieser Verpflichtungen ist dafür zu sorgen, dass die entlang einer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Weiters ist dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Durch diese Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Kanaleinläufe sind unbedingt freizuhalten. Die Ablagerung von Schnee auf der Straße darf nur mit der ausdrücklichen Bewilligung der Behörde erfolgen.

Die Anrainer haben außerdem die Ablagerung von Schnee durch die Straßenverwaltung auf ihren Grundstücken zu dulden.

Straßenverkehrsordnung §93