- Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
- Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
- Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
- In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiese gekennzeichnet und eingezäunt sind.
- Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
- Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
- Halterinnen/Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von € 725.000,- abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
- Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gem. § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binne3n eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch eine Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes geb. § 11 Stiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.