Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.07.1983, veröffentlicht im Landesgesetzblatt Nr. 52/1983, wurde im zentralen Bereich von Feldbach ein Ortsbildschutzgebiet eingerichtet.
Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes genießen die bestehenden Bauwerke einen speziellen Schutz und ist die Errichtung von neuen baulichen Anlagen an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Ziel ist es, dieses für Feldbach charakteristische Gebiet in seiner Baustruktur und Bausubstanz sowie in seinen organischen Funktionen zu erhalten.
Die wichtigsten Vorgaben sind:
- Im Bauverfahren ist ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen.
- Eine Reihe von Veränderungen, die zwar nach dem Steiermärkischen Baugesetz keiner Bewilligung oder keiner Bauanzeige bedürfen, sind an eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Ortsbildgesetz gebunden. Z.B. sind dies: Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung von Fenstern oder Türen, Anbringung von Antennen oder Parabolspiegeln (Satellitenschüsseln), Errichtung eines Car-Ports oder von bis zu 2 Abstellplätzen.
- Maßgabe ist stets, dass das äußere Erscheinungsbild von Bauten zu erhalten ist. Dazu gehören u.a.: Dachdeckung, Fenster (Teilungen), Einfriedungen, Höfe, Innenanlagen.
Anfragen: Abteilung Baurecht und Raumordnung, Alois Hutter, 03152 2202217, hutter@feldbach.gv.at