Verordnungen

Ortspolizeiliche Verordnung

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldbach hat in seiner Sitzung am 09. Juni 2016 gemäß § 40 und 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115 i.d.g.F. zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, verordnet: (Lärmbelästigung, Mähverpflichtung, Hundekot, Hundehaltung) Bitte hier klicken um die Verordnung zu öffnen>>

Gastgärten

Der Betrieb von Gastgärten richtet sich grundsätzlich nach § 76a Gewerbeordnung und einer jeweiligen für den Betrieb erteilten Genehmigung der Gewerbebehörde.
Weiterführende Informationen: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark.

Verordnung der Stadtgemeinde Feldbach vom 13.03.2006 betreffend Offenhaltungszeiten von Gastgärten im Stadtgebiet.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.03.2006 wie folgt beschlossen:
Im Stadtgebiet von Feldbach dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. in der Zeit von 15. Juni bis 15. September jedenfalls von 8 – 24 Uhr betrieben werden. Diese Verordnung tritt gem. § 92 Steiermärkische Gemeindeordnung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen folgenden Tag in Kraft.

Taubenfütterungsverbot

Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung vom 29.03.2007 (Taubenfütterungsverbot)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2007 zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, wie folgt beschlossen:

§ 1
1. Das Füttern von wildlebenden Haustauben und das Auslegen von Futter und Nahrungsmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, ist im gesamten Stadtgebiet ganzjährig verboten.
2. Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von bebauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG. 1991 mit Geldstrafe bis zu € 218,- idgF. bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen folgenden Tag in Rechtswirksamkeit.