Wichtige Information: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark über Veranstaltungsverbote nach § 15 Epidemiegesetz 1950

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11. März 2020 über Veranstaltungsverbote nach § 15 Epidemiegesetz 1950

Auf Grund des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

§ 1 Veranstaltungsverbot
(1) Verboten sind sämtliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum oder mit voraussichtlich mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien.
(2) Als Veranstaltung gilt jede Zusammenkunft von Personen, die insbesondere in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden.

§ 2 Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot
(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für Zusammenkünfte
– allgemeiner Vertretungskörper,
– der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
– der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheers,
– der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr,
– in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung,
– nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
– aus Anlass von Betriebsversammlungen.
(2) Das Verbot des § 1 gilt weiters nicht für
– die Arbeitstätigkeit in Unternehmen,
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert.
Hinweise zur Prüfung finden Sie unter https://as.stmk.gv.at.
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– die Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, das ist insbesondere der Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen,
– den öffentlichen Personenverkehr sowie die unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft und mit 3. April 2020 12 Uhr außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Dr. Alexander Majcan
(elektronisch gefertigt)

Hier finden Sie die Verordnung als PDF >>

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